§ 2099 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2099 BGB Ersatzerbe und Anwachsung

§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.