§ 22 JuSchG
Stand: 09.04.2021
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, BGBl. I S. 742
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

§ 22 JuSchG Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

§ 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

1Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.