§ 24 b JuSchG
Stand: 09.04.2021
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, BGBl. I S. 742
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

§ 24 b JuSchG Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen

§ 24 b Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

(1) 1Die Bundeszentrale überprüft die Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24 a Absatz 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. 2Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet "jugendschutz.net" nimmt erste Einschätzungen der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor. 3"jugendschutz.net" unterrichtet die Bundeszentrale über seine ersten Einschätzungen nach Satz 2. 4Im Rahmen der Prüfung nach Satz 1 berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. (2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach § 24 a Absatz 1 erfüllen, indem er in einer Leitlinie Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die Vorsorgemaßnahmen nach § 24 a Absatz 1 für seinen Bereich konkretisieren und die Leitlinie 1. mit einer nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, bei der der Diensteanbieter Mitglied ist, vereinbart wurde, 2. der Bundeszentrale zur Beurteilung der Angemessenheit gemäß § 24 a Absatz 1 vorgelegt wurde und 3. nach Bestätigung der Angemessenheit durch die Bundeszentrale veröffentlicht wurde (§ 24 c Absatz 2). (3)