§ 24 FamGKG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 24 FamGKG Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.