§ 25 HausratsV
Stand: 17.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586
Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften

§ 25 HausratsV Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe

§ 25 Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe

HausratsV ( Hausratsverordnung )

Wird eine Ehe aufgehoben, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend .