§ 270 b SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung

§ 270 b SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

§ 270 b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.