§ 279 g SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zweiter Titel Beiträge

§ 279 g SGB VI Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

§ 279 g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15 g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.