(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung, b) der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst, c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht, d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie der Dienst der Militärverwaltungsbeamten, e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen, f) der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Krieg, g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos, h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, i) der Reichsarbeitsdienst, j) nicht vergeben
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