§ 3 VAErstV
Stand: 12.06.2020
zuletzt geändert durch:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I S. 1248

§ 3 VAErstV Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 3 Zeitlicher Anwendungsbereich

VAErstV ( Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung )

Diese Verordnung findet erstmals auf die Erstattung der im Jahre 2001 entstehenden Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung Anwendung.