§ 32 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich

§ 32 WoGG Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.