§ 33 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse
Erster Titel Zuschuß beim Beitrag

§ 33 ALG Berechnung

§ 33 Berechnung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. 2Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:

Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 - 2 x jährliches Einkommen ).
Bezugsgröße

3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. (2)