§ 36a II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Dritter Titel. Bauherren

§ 36a II. WoBauG Bürgschaft für Darlehen der Vor-/Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen

§ 36a Bürgschaft für Darlehen der Vor-/Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen Bürgschaften übernommen werden, für die der Bund Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt.