§ 42 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

§ 42 JArbSchG Eingreifen der Aufsichtsbehörde

§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.