§ 45 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 2 Wertermittlung
Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

§ 45 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz

§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) 1Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. 2Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. (2) 1Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. 2Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. 3Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist. (3)