§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.
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