§ 46 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 2 Wertermittlung
Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

§ 46 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.