§ 46 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 46 ZPO Entscheidung und Rechtsmittel

§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.