§ 47 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Siebter Abschnitt Durchführung
Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze

§ 47 ALG Berechnungsgrundsätze

§ 47 Berechnungsgrundsätze

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.