§ 5 WoGV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102
Teil 2 Ermittlung der Miete

§ 5 WoGV Nicht feststehende Betriebskosten

§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten

WoGV ( Wohngeldverordnung )

Stehen bei der Entscheidung über den Mietzuschussantrag die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen.