§ 555 f BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 555 f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 555 f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete.