§ 608 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 608 ZPO Übersetzung

§ 608 Übersetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. 2Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. 3Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden. (2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden. (3)