§ 66 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 66 VwGO (Prozessuale Rechte des Beigeladenen)

§ 66 (Prozessuale Rechte des Beigeladenen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.