§ 67 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

§ 67 ALG Lagebericht

§ 67 Lagebericht

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. 2Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. 3Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft. (2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.