(1) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. 2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt. (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere: 1. die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber, 2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber, 3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber, 4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie 5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind. (3)
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