§ 8 b BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Anspruch auf Versorgung

§ 8 b BVG (Beschädigung eines Hilfsmittels)

§ 8 b (Beschädigung eines Hilfsmittels)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.