§ 82 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 82 GNotKG Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. 2§ 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.