Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
Geburtsjahrgänge Jahre Monate vor 1953 63 0 1953 63 2 1954 63 4 1955 63 6 1956 63 8 1957 63 10 1958 64 0 1959 64 2 1960 64 4 1961 64 6 1962 64 8 1963 64 10
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