§ 87 c ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes

§ 87 c ALG Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

§ 87 c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:

Geburtsjahrgänge Jahre Monate
vor 1953 63 0
1953 63 2
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64 0
1959 64 2
1960 64 4
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10