(1) 1Für frei finanzierte Wohnungen können auf Antrag des Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen aus Mitteln gewährt werden, die nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten. 2 Voraussetzung ist, daß die Wohnungen abgeschlossen sind und die in §
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