§ 881 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 881 ZPO Versäumnisurteil

§ 881 Versäumnisurteil

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.