1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ Absatz ) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer Buchstabe a und Nummer dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § Absatz Satz 3 Nummer werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.
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