§ 9 a EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 9 a EStG Pauschbeträge für Werbungskosten

§ 9 a Pauschbeträge für Werbungskosten

EStG ( Einkommensteuergesetz )

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ Absatz ) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer Buchstabe a und Nummer dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § Absatz Satz 3 Nummer werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.