§ 9 AdUebAG
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226
Abschnitt 3 Bescheinigungen über das Zustandekommen oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses

§ 9 AdUebAG Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses

§ 9 Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses

AdUebAG ( Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz )

1Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, prüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit einer Bescheinigung über die in einem anderen Vertragsstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. 2Die Bestätigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Umstände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.