§ 9 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 9 FamGKG Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig. (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.