§ 928 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

§ 928 ZPO Vollziehung des Arrestes

§ 928 Vollziehung des Arrestes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.