§ 94a II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Vierter Abschnitt. Steuer- und Gebührenvergünstigungen

§ 94a II. WoBauG Auskunft des Finanzamts über Grundsteuervergünstigung an Mieter

§ 94a Auskunft des Finanzamts über Grundsteuervergünstigung an Mieter

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach den § 92a bis § 94 gewährt wird oder gewährt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche Vergünstigung verzichtet worden ist.