§ 97 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 97 SGB VIII Feststellung der Sozialleistungen

§ 97 Feststellung der Sozialleistungen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

1Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. 3Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.