§ 99 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe

§ 99 ALG Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten

§ 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

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