Autor: Mainz-Kwasniok |
Eine Ehe kann gem. § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des Scheiterns nicht mehr erforderlich.
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