1. Vorbemerkung

Autor: Mainz-Kwasniok

Vertragliche Vereinbarungen unter Eheleuten werden aus Anlass der Eheschließung, während des Zusammenlebens, anlässlich einer Trennung oder Scheidung und ggf. auch noch nach einer Scheidung geschlossen - und zwar mit steigender Tendenz. Darin kommt ein Bedürfnis zum Ausdruck, durch einvernehmliche Regelungen Streit zu vermeiden und die Entflechtung der familienrechtlichen Beziehungen eigenverantwortlich zu gestalten, statt dies einer unabhängigen Instanz, dem Richter, anzuvertrauen.

Siehe ausführlich zu Verhandlungswegen und Regelungsinhalten Mainz-Kwasniok, in: Garbe/Oelkers, Teil 10 Kap. 3 sowie Teil 10 Kap. 8.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.03.2021