Autor: Kalversberg-Mossmann |
Bei Gewaltübergriffen, Androhungen von Gewalt, massiven Belästigungen oder unbefugtem Eindringen in die Wohnung - jeweils insbesondere auch unter dem Einfluss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln - hat das Gericht nach § 1 GewSchG auf Antrag der verletzten Person die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um weitere Verletzungen abzuwenden. § 1 GewSchG setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB voraus (Schumacher, FamRZ 2001,
Das Gericht kann dem Täter auf Antrag der verletzten Person nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG u.a. verbieten,
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, |
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzen Person aufzuhalten, |
bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, |
Verbindung zu der verletzen Person aufzunehmen (persönliches Erscheinen, Telefon, Handy, Fax, Internet, E-Mail), |
ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, |
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