2. Verbots-/Schutzanordnungen

Autor: Kalversberg-Mossmann

Bei Gewaltübergriffen, Androhungen von Gewalt, massiven Belästigungen oder unbefugtem Eindringen in die Wohnung - jeweils insbesondere auch unter dem Einfluss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln - hat das Gericht nach § 1 GewSchG auf Antrag der verletzten Person die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um weitere Verletzungen abzuwenden. § 1 GewSchG setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB voraus (Schumacher, FamRZ 2001, 953).

Schutzanordnungen im Einzelnen

Das Gericht kann dem Täter auf Antrag der verletzten Person nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG u.a. verbieten,

die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzen Person aufzuhalten,

bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

Verbindung zu der verletzen Person aufzunehmen (persönliches Erscheinen, Telefon, Handy, Fax, Internet, E-Mail),

ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.