Autor: Dimmler |
Während der Trennung der Eheleute besteht für einen der Partner die Möglichkeit, die Ehewohnung oder bei unproblematischer Teilbarkeit einen Teil der Ehewohnung vorläufig bis zur Rechtskraft der Scheidung auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung zugewiesen zu bekommen. Daneben besteht, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit, auch Rechtsschutz über die Vorschriften der §§ 1 ff. GewSchG zu erlangen (Strafbewehrung durch § 4 GewSchG).
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