2.1 Berechtigter Personenkreis

Autoren: Nickel/Godendorff

Mit dem BerHG wollte der Gesetzgeber einkommensschwachen Bevölkerungsschichten die Wahrnehmung eigener Rechte auch außerhalb von Gerichtsverfahren erleichtern ("Abbau von Hemmschwellen": Groß, Einleitung, Rdnr. 8), wobei er den Kreis der Berechtigten auf diejenigen beschränkt hat, die ratenfreie VKH beanspruchen können1 Abs. 2 BerHG; siehe auch Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1117 ff.). Erklärt der Mandant bei Mandatsbeginn, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe erfüllt, stellt er damit klar, dass er Beratung und Vertretung nur unter der Voraussetzung der Beratungshilfe wünscht (OLG Celle, NJW-RR 2010, 133).

Letzte redaktionelle Änderung: 08.11.2023