2.2 Keine anderen Hilfemöglichkeiten

Autoren: Nickel/Godendorff

Negative Voraussetzung ist, dass andere Möglichkeiten der Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Diese anderen Möglichkeiten der Hilfe müssen für den Rechtsuchenden geeignet, erlaubt, zumutbar und kostenfrei sein (Einzelheiten siehe Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1161 ff.); jedenfalls dürfen die Kosten 15 Euro nicht übersteigen (AG Weißenfels, Rpfleger 2011, 616). Die Möglichkeit des Anwalts, gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe ganz auf eine Vergütung zu verzichten, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BerHG.

Sonderregelungen für Bremen, Hamburg und Berlin

§ 12 BerHG sieht Sonderregelungen für Bremen, Hamburg und Berlin vor: Nach § 12 Abs. 1 BerHG tritt in den Ländern Bremen und Hamburg die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach dem BerHG, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist bislang nicht erfolgt (Groß, § 12 BerHG Rdnr. 5).

In Bremen steht eine kostenlose anwaltliche Rechtsberatung für Personen mit geringem Einkommen beim Bremischen Anwaltsverein (www.anwaltsverein-bremen.de) im Amtsgericht Bremen und bei der Arbeitnehmerkammer Bremen (www.arbeitnehmerkammer.de) zur Verfügung.