3. Abtrennungsmöglichkeit

Autor: Kottke

Gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG haben die Eheleute die Möglichkeit, bereits drei Monate nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich übereinstimmend zu beantragen, so dass die Scheidung zeitnah ausgesprochen werden kann, sofern keine weiteren Folgesachen anhängig sind, die nicht entscheidungsreif sind. Der Versorgungsausgleich wird dann anschließend isoliert durchgeführt, sobald alle Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen oder sonstige verzögernde Umstände entfallen sind.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.03.2018