3.1 Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB

Autor: Mainz-Kwasniok

§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB definiert das Getrenntleben:

"Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt."

Was ist unter ehelicher Lebensgemeinschaft zu verstehen?

Der BGH (FamRZ 2002, 316) versteht unter Lebensgemeinschaft "das Ganze des ehelichen Verhältnisses, primär aber die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten (…)". Die wechselseitige innere Bindung ist eine äußerst subjektive Angelegenheit, so dass z.B. sexuelle Treue nicht zwingend zum gesetzlichen Ehebild gehört (BGH, NJW 1995, 1082).

Zwei Faktoren jedenfalls müssen für das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft erfüllt sein:

1.

Keine häusliche Gemeinschaft und

2.

mindestens ein Ehegatte lehnt die Wiederherstellung ab.

Eine Lebensgemeinschaft ist eindeutig beendet,

wenn beide Eheleute die Ehewohnung aufgeben und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammengelebt haben und

wenn ein Partner die Ehewohnung aus ehebedingten Gründen endgültig verlassen und seinen Lebensmittelpunkt andernorts begründet hat.

Erläuterungsbedürftig sind nur die nicht so eindeutigen Fälle. Zu den nicht so eindeutigen Fällen z.B. gehört, wenn die Eheleute nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben, ohne aber getrennt i.S.d. Gesetzes zu sein.

Ehebezogene Trennung