3.2 Antrag

Autoren: Nickel/Godendorff

Antragsinhalt

Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe nur auf Antrag gewährt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG kann der Antrag mündlich oder schriftlich beim Amtsgericht gestellt werden. Nach dem zum 01.08.2021 neugefassten § 4 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BerHG gelten § 130a ZPO und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen nunmehr entsprechend. Für den schriftlichen Antrag besteht Formularzwang11 BerHG i.V.m. § 1 Beratungshilfeformularverordnung - BerHFV Nr. 1). Dabei ist der Sachverhalt im Antrag anzugeben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BerHG), wobei

die Verfolgung einer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung,

die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme anderweitiger Hilfe (kaum ernst zu nehmen: AG Helmstedt, AGS 2009, 511: anderweitige Hilfemöglichkeit durch Gang in öffentliche Bibliothek hinsichtlich Trennungsfolgen!),

keine etwaige Möglichkeit zur Hilfeleistung durch sofortige Auskunft,

fehlende Mutwilligkeit und Möglichkeit zur Überprüfung bereits gewährter Beratungshilfe für dieselbe Angelegenheit

ersichtlich sein muss (vgl. Lissner, AGS 2013, 105).

Erklärungspflichten des Rechtsuchenden