3.3 Zuständigkeit

Autoren: Nickel/Godendorff

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Antragstellung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht, nicht des Auftretens des Beratungsbedürfnisses an (KG, JurBüro 2008, 656; OLG Hamm, FamRZ 2008, 2294; Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1199), ebenso nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beratungshilfe (LG Duisburg, FamRZ 2015, 1317). Dass die Entscheidung nach einem Umzug des Rechtsuchenden nach Inanspruchnahme der Beratung ggf. nicht am Ort des Kanzleisitzes des Anwalts erfolgt, ist hinzunehmen (Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1201).

Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht unabhängig von der Art der Streitigkeit, funktionell dort gem. § 24a Abs. 1 Nr. 2 RPflG der Rechtspfleger.

Letzte redaktionelle Änderung: 08.11.2023