Autoren: Nickel/Godendorff |
Im Anschluss an die Möglichkeit zur Aufhebung der Beratungshilfebewilligung gem. §
Die Regelung berücksichtigt insbesondere, dass durch die vorangegangene Bewilligung ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen wurde, aufgrund dessen die Beratungshilfeleistung erfolgt ist, d.h., auf die Bewilligung durch das Gericht darf sich der Anwalt also grundsätzlich verlassen. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass
die Beratungsperson, die mit der Beratungshilfeleistung eine auf sie übertragene Aufgabe des Sozialstaates wahrnimmt, nicht mit dem Risiko einer späteren Aufhebungsentscheidung belastet werden und auf Vergütungsansprüche gegen den Rechtsuchenden selbst angewiesen sein soll, und |
§ |
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