Autor: Kottke |
Gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG sind antragsberechtigt
die Ehegatten, |
ihre Hinterbliebenen und |
die betroffenen Versorgungsträger. |
Das Abänderungsverfahren findet gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG nur auf Antrag einer dieser Beteiligten statt.
Gemäß § 51 Abs. 1, 2 und 3 VersAusglG ist der Abänderungsantrag nur dann zulässig, wenn sich aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Wertveränderungen gegenüber der Ausgangsentscheidung ein wesentlicher Wertunterschied ergibt. Dabei regelt § 51 Abs. 2 VersAusglG die Voraussetzungen für eine wesentliche Wertveränderung bei nicht dynamisierten Anrechten und § 51 Abs. 3 VersAusglG bei dynamisierten Anrechten.
Gemäß § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2, 3 FamFG ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie
mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und |
bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2016: 29,05 Euro; 2017: 29,75 Euro; 2018: 30,45 Euro; 2019: 31,15 Euro; 2020: 31,85 Euro; 2021: 32,90 Euro; 2022: 32,90 Euro; 2023: 33,95 Euro; 2024: 35,35 Euro) übersteigt, |
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