5. Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG

Autor: Kottke

5.1 Grundsätzliches

Voraussetzungen

Die §§ 33, 34 VersAusglG normieren die Möglichkeit der Anpassung einer gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wenn

der Ausgleichspflichtige bereits eine laufende Versorgung erhält, die aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde;

der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus einem im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrecht noch keine Leistungen bezieht;

der Ausgleichsberechtigte ohne die erfolgte Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen hätte.

Keine Totalaussetzung mehr

Anders als noch bis zum 01.09.2009 regelt § 33 Abs. 3 VersAusglG nunmehr, dass die Kürzung der Versorgung des unterhalts- und ausgleichspflichtigen Ehepartners nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt wird, der bei ungekürzter Versorgung geschuldet wäre, und nicht mehr in voller Höhe, unabhängig von der Höhe der Unterhaltsverpflichtung. Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute entgegengewirkt werden (BGH, FamRZ 2012, 853). Die Möglichkeit der Eheleute, sich "offiziell" auf eine geringe Unterhaltszahlung zu verständigen, damit die Kürzung im vollem Umfang entfällt, ist damit nicht mehr möglich.

Gesetzliche Unterhaltspflicht erforderlich