Autor: Kalversberg-Mossmann |
Die ausländische Staatsangehörigkeit einer oder beider Beteiligten steht der Anwendung des GewSchG nicht entgegen. Nach Art. 17a EGBGB unterliegen die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote den deutschen Sachvorschriften.
Am 11.01.2015 ist die Europäische Gewaltschutzverordnung (EuGewSchVO) in Kraft getreten, die eine grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gewaltschutzmaßnahmen in Zivilsachen vorsieht, ohne dass es dafür eines Anerkennungsverfahrens bedarf. Opfer von Gewalt sollen durch die Neuregelungen effektiv und europaweit geschützt werden.
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