| Autor: Mainz-Kwasniok |
Soweit der Rechtsanwalt nur beauftragt ist, einen bereits vorliegenden Entwurf eines notariellen Ehevertrags (z.B. die Abschlussvereinbarung einer Mediation) zu prüfen bzw. den Mandanten ergänzend zu beraten, gilt § 34 RVG. Es können also maximal 190 € für die Erstberatung abgerechnet werden bzw. 250 € insgesamt, dies je Angelegenheit.
PraxistippEine Vergütungsvereinbarung, z.B. ein Zeithonorar, ist in jedem Fall die bessere Alternative. Denn geht es um einen umfassenden Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag, in dem womöglich neben familienrechtlichen auch zivile und steuerrechtliche Regelungen enthalten sind, ist der Streit darüber vorprogrammiert, welche/wie viele verschiedene Angelegenheiten Gegenstand der Beratungstätigkeit waren, damit die gesetzlichen Gebühren nach § 34 RVG mehrfach in Ansatz gebracht werden können. Das bedeutet: Eine Vergütungsvereinbarung ist aus Sicht des Anwalts zwingend, wenn es nur um die Beratung/Begutachtung geht und wenn dem Anwalt in Ansehung von Aufwand und Haftungsrisiko diese Höchstsätze unangemessen niedrig erscheinen. |
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