5.1 Nur Beratung/Begutachtung

Autor: Mainz-Kwasniok

Erstberatungsgebühr

Soweit der Rechtsanwalt nur beauftragt ist, einen bereits vorliegenden Entwurf eines notariellen Ehevertrags (z.B. die Abschlussvereinbarung einer Mediation) zu prüfen bzw. den Mandanten ergänzend zu beraten, gilt § 34 RVG. Es können also maximal 190 Euro für die Erstberatung abgerechnet werden bzw. 250 Euro insgesamt, dies je Angelegenheit.

Praxistipp

Eine Vergütungsvereinbarung, z.B. ein Zeithonorar, ist in jedem Fall die bessere Alternative.

Denn geht es um einen umfassenden Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag, in dem womöglich neben familienrechtlichen auch zivile und steuerrechtliche Regelungen enthalten sind, ist der Streit darüber vorprogrammiert, welche/wie viele verschiedene Angelegenheiten Gegenstand der Beratungstätigkeit waren, damit die gesetzlichen Gebühren nach § 34 RVG mehrfach in Ansatz gebracht werden können. Das bedeutet: Eine Vergütungsvereinbarung ist aus Sicht des Anwalts zwingend, wenn es nur um die Beratung/Begutachtung geht und wenn dem Anwalt in Ansehung von Aufwand und Haftungsrisiko diese Höchstsätze unangemessen niedrig erscheinen.

Vergütungsvereinbarung